Feuerwerkskörper der Kategorie F1
dürfen das ganze Jahr über, auch an Personen unter 18 Jahren, abgegeben werden (§21 (1) 1. SprengV). Kinder unter 12 Jahren sollten diese Gegenstände nur unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden. Der Vertrieb ist auch außerhalb von Verkaufsräumen sowie an Kiosken und im Reisegewerbe erlaubt (§22 (1) und (3) 1.SprengV).
Feuerwerkskörper der Kategorie F2
dürfen nur an Personen über 18 Jahre abgegeben werden. Sie dürfen an den Endverbraucher nur in der Zeit vom 29.12. bis 31.12. (Silvester) überlassen werden, es sei denn, daß dieser eine Ausnahmegenehmigung gem. §24 (1) 1. SprengV der zuständigen Behörde vorlegt. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen nur in festen Verkaufsräumen vertrieben werden (§22 (1) 1.SprengV). Die Verwendung von Gegenständen der Kategorie F2 ist auf den 31. Dezember und den 1. Januar beschränkt.
Feuerwerkskörper der Kategorie T1
dürfen das ganze Jahr über an Personen über 18 Jahre abgegeben und von diesen auch verwendet werden. Die Gegenstände dürfen nur im gewerblichen Bereich bzw. für technische Zwecke entsprechend den Gebrauchshinweisen verwendet werden. Der Vertrieb an den Endverbraucher ist nur gegen schriftlichen Auftrag mit Angabe des vorgesehenen Verwendungszweckes erlaubt. Die Hinweise auf dem Gegenstand bzw. der Verpackung sind zu beachten!
Seit Juli 2017 dürfen nur noch Feuerwerkskörper die mit einer entsprechenden Kennzeichnung (CE-Kennzeichnung) versehen sind vertrieben werden. Diese Kennzeichnung besteht aus dem CE Zeichen und der Nummer der benannten Stelle (z.B. 0589 für die BAM). Außerdem bedarf es einer Kennzeichnung mittels Registriernummer die wie in folgendem Beispiel ausschaut. 0589-F2-1234 wobei die 0589 für die BAM steht (hier können auch andere Nummer der benannten Prüfstellen in Europa stehen, F2 für die Kategorie und eine forlaufende Nummer |
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Einteilung |
Zulassung nach |
Beschreibung |
Umgang für Personen |
Kategorie F1 (früher Klasse I) |
0589-F1-xxxx |
Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörper, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind |
ab 12 Jahre |
Kategorie F2 (früher Klasse II) |
0589-F2-xxxx |
Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzeten Bereichen im freien vorgesehen sind |
ab 18 Jahre |
Kategorie F3 (früher Klasse III) |
0589-F3-xxxx |
Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet |
ab 18 Jahre - Pyrotechniker |
Kategorie F4 (früher Klasse IV) |
0589-F4-xxxx |
Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (sogenannte „Feuerwerkskörper für den proffesionellen Gebrauch“) und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet |
ab 21 Jahre - Pyrotechniker |
Kategorie T1 (früher Klasse T1) |
0589-T1- |
Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die eine geringe Gefahr darstellen |
ab 18 Jahre mit besonderen Anforderungen bei der Verwendung |
Kategorie T2 (früher Klasse T2) |
0589-T2- |
Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die zur ausschließlichen Verwendung durch Personen mit Fachkunde vorgesehen sind |
ab 21 Jahre - Pyrotechniker |